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Modernes Büro

Willkommen auf der website des WSV Neptun e.V. Bamberg. 

Benutzungsordnung

... unsere Spielregeln

Die Benutzungsordnung

Gegenseitige Rücksichtnahme und Respekt!

§ 1 Allgemeines

(I)
Die Anlage des WSV NEPTUN in Bamberg, Bughof 30, dient den Mitgliedern zur sportlichen Nutzung, Erholung, Geselligkeit und sonstigen Freizeitgestaltung als Gemeinschaftseinrichtung. Um den einzelnen Besuchern einen möglichst hohen Freizeitwert zu verschaffen, sind gegenseitige Rücksichtnahme und schonende Behandlung des Vereinseigentums erforderlich.

(II)
Jedes Vereinsmitglied ist aufgerufen, gegenüber allen Besuchern auf Einhaltung der Benutzungsordnung hinzuwirken und grobe Verstöße dem Vorstand oder den Platzhelfern mitzuteilen.
 


§ 2  Weisungsbefugnis

(I)
Den Anordnungen der Mitglieder des Vorstandes und der vom Vorstand beauftragten Personen (gemäß § 10 der Satzung) ist Folge zu leisten.

(II)
Neben dem Weisungsrecht von Vorstand und Platzhelfern besteht für den Pächter der Vereinsgaststätte nachrangig Hausrecht im Rahmen des Wirtschafts- und Saunabetriebes.

(III)
Eine Anordnung im Sinne dieser Benutzungsordnung kann auch in der Aufforderung zum Verlassen der Platzanlage, verbunden mit einem zeitweiligen Benutzungsverbots, bestehen.


§ 3  Fahrzeuge auf dem Vereinsgelände

(I)
Fahrzeuge, insbesondere auch Fahrräder, dürfen nur an den vorgesehenen in hierfür besonders gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Das Mitnehmen von Fahrzeugen aller Art in die Platzanlage bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.

(II)
Zugänge und Zufahrten, insbesondere der Sicherheitsbereich vor der Eingangskontrolle sind soweit frei zu halten, dass Fahrzeuge und Fußgänger schnell und ungehindert passieren können.

(III)
Die Parkflächen des Vereins sind so zu belegen, dass einerseits möglichst viele Fahrzeuge abgestellt werden können, andererseits die An- und Abfahrt nicht behindert werden.

(IV)
Auf dem Parkplatz gilt die StVO.


§ 4  Badesaison. Benutzungszeiten

(I)
Beginn und Ende der jährlichen Badesaison werden vom Vorstand festgelegt. Während dieser Zeit ist die Platzanlage generell von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in den Monaten Juni, Juli und August bis 21.00 Uhr geöffnet.

(II)
Die Vereinsgaststätte ist bis 22.00 Uhr, bei Bedarf bis zur Sperrstunde geöffnet.

(III)
Die angegebenen Benutzungszeiten (z.B. Badesaison, Tageszeiten) können im Bedarfsfall durch die Vorstandschaft geändert werden.


§ 5  Betreten der "gesperrten" Anlage

(I)
Ist die Platzanlage für die "Allgemeinheit" gesperrt (insbesondere während der Badesaison), darf das Vereinsgelände nur durch den dafür vorgesehenen Eingang betreten werden.

(II)
Der Kontrolle sind Mitgliedsausweise bzw. Eintrittskarte vorzuzeigen, auch bei Überprüfung innerhalb der Platzanlage.


§ 6  Nichtmitglieder

(I)
In Ausnahmefällen dürfen Nichtmitglieder die gesperrte Platzanlage nach Maßgabe des Vorstandes benutzen, wenn eine entsprechende Einzelerlaubnis des Vorstandes oder seiner dazu ermächtigten Vertreter gegeben wurde und Einzelpersonen die Anlage als Gäste gemeinsam mit einem Mitglied besuchen.

(II)
Der Pächter der Vereinsgaststätte ist generell nicht befugt, eine Einzelerlaubnis nach Abs. I zu erteilen.

(III)
Soweit Gäste die Anlage benutzen dürfen, haben sie den festgelegten Eintrittspreis vor Betreten der Anlage zu entrichten.

(IV)
Eintrittskarten haben nur am Tag der Lösung Gültigkeit und werden mit dem Verlassen des umzäunten Teils der Anlage ungültig.


§ 7  Ausschluss von der Benutzungsberechtigung

(I)
Von der Benutzung der Platzanlage sind ausgeschlossen:
a) Kinder unter 7 (sieben) Jahren ohne Begleitung für sie verantwortlicher erwachsener Personen,
b) Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen und sonstigen anstoßerregenden oder ansteckenden Krankheiten,
c) Betrunkene


§ 8  Vorzeitige Beendigung der Benutzungsberechtigung

(I)
Bei sittenwidrigem Verhalten und groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann Mitgliedern und sonstigen Besuchern durch die Aufsichts- und Weisungsberechtigten der Aufenthalt in der Platzanlage zeitweilig untersagt werden.

(II)
Für den Besuch erhobenes Eintrittsgeld wird nicht zurückerstattet.


§ 9  Hunde

(I)
Mitbringen von Tieren auf der Platzanlage ist während der Badesaison nicht gestattet.


§ 10  Baden in der Regnitz

(I)
Baden in der Regnitz ist verboten.


§ 11  Freigelände - Gaststätte

(I)
Auf der Platzanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(II)
Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass sich Kinder und Jugendliche möglichst ruhig und gesittet benehmen.

(III)
Tonabgebende Geräte (z.B. Radio, Kassettenrecorder) dürfen nur mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass andere Besucher der Anlage nicht gestört werden.

(IV)
Ball- und Wurfspiele jeglicher Art sind nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.

(V)
Das Besteigen von Bäumen, Mauern, Kabinendächern u.a. ist verboten.

(VI)
Die Benutzung der Spielgeräte ist nur Kindern unter der Aufsicht dazu geeigneter Personen erlaubt.

(VII)
Abfall ist nur in die hierfür bestimmten Behälter zu werfen. Bei Verunreinigung der Platzanlage, insbes. der Becken, haftet der Verursacher für die Kosten der Säuberung.

(VIII)
Tische, Bänke und Stühle dürfen nicht als Ablage für Kleidungsstücke, Badetücher u. a. verwendet werden.

(IX)
Alle privaten und vereinseigenen Gegenstände sind nach Gebrauch wieder zu verwahren.

(X)
Krüge, Flaschen, Biergläser, Kaffeegeschirr etc. sind nach Gebrauch wieder in die Vereinsgaststätte zurückzubringen.

(XI)
Die Vereinsgaststätte darf nur in trockener Kleidung aufgesucht werden.


§ 12  Gaststättenruhetag

(I)
Gaststättenruhetage außerhalb der Badesaison werden von der Vorstandschaft im Benehmen mit dem Gaststättenpächter festge-legt.


§ 13  Sauna

(I)
Die Benutzung der Sauna ist nur gegen vorherige Lösung der Eintrittskarte gestattet. Die Benutzungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.


§ 14  Becken

(I)
Die Becken sind nicht bewacht. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

(II)
Die Becken sind in der Badesaison täglich von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in den Monaten Juni, Juli und August täglich bis 21.00 Uhr zur Benutzung freigegeben.

(III)
Der Vorstand kann vorübergehend die Benutzung der Becken ganz oder teilweise einstellen oder die Benutzung nur einem bestimmten Personenkreis zugängig machen.

(IV)
Der Aufenthalt im Beckenbereich ist nur vorübergehend zum Zwecke der Benutzung der Becken gestattet.

(V)
Das Betreten des Beckenbereiches ist nur durch die Durchschreitebecken erlaubt; vor dem Schwimmen ist die Dusche zu benutzen.

(VI)
Alle Gegenstände, die nicht direkt dem Badezweck dienen (z.B. Getränkebehälter, Bälle, Badeboote, Taucherbrillen, Schwimm-flossen, Esswaren, Getränke, Kaugummi, Eis) dürfen nicht in den Beckenbereich gebracht werden

(VII)
Essen, Trinken und Rauchen in den Beckenbereichen ist verboten.

(VIII)
Die Benutzung des Schwimmerbeckens ist nur Schwimmern gestattet.

(IX)
Im Beckenbereich müssen auch Kinder Schwimmkleidung tragen.

(X)
Im Schwimmerbecken darf nur in Längsrichtung geschwommen und getaucht werden.

(XI)
Im Schwimmerbecken darf nur nach Original-Tauchringen getaucht werden.

(XII)
Einspringen vom Beckenrand ist verboten; Einspringen ist auf der Startblockseite nur im freigegebenen Bereich gestattet. Es dürfen dabei keine Personen belästigt oder gefährdet werden.

(XIII)
Noch nicht Vollschwimmtüchtige dürfen die Becken nur bei verantwortlicher Aufsicht benutzen.

(XIV)
In das Nichtschwimmerbecken dürfen mitgebracht werden: Taucherbrillen, Schnorchel, Flossen, aufblasbare Bälle, Schwimm-flügel, Reifen.

(XV)
Das Einspringen vom Nichtschwimmerbecken ist erlaubt. Es dürfen dabei keine Personen belästigt oder gefährdet werden.


§ 15  Bootssteg

(I)
Der Anlegesteg für Boote darf nur anläßlich von Bootsfahrten betreten werden.

(II)
Boote sind am Steg derart festzumachen, dass andere Boote ungestört an ­und ablegen können.

(III)
Die Bootshalle ist nach Gebrauch zu schließen.


§ 16  Eisfläche

(I)
Sofern bei entsprechend niedrigen Temperaturen eine Eisfläche angelegt wird, erfolgt deren Benutzung nach Weisung des Vorstandes bzw. seiner Platzhelfer.

(II)
Über Zeit und Art der Benutzung der Eisfläche gibt der Pächter der Vereinsgaststätte Auskunft.


§ 17  Sondernutzung

(I)
Sondernutzung der Platzanlage (z.B. Aufstellen von Zelten, Grillen) ist nur aufgrund einer Einzelerlaubnis des Vorstandes zulässig.


§ 18  Fundsachen

(I)
Gegenstände, die innerhalb der Platzanlage gefunden werden, sind beim Vorstand, bei den Platzhelfern oder an der Eingangs-kontrolle abzugeben.


§ 19  Haftung

(I)
Der Verein haftet für Unfallfolgen und sonstigen Körper- und Sachschäden nur im Rahmen der von ihm über den Bayerischen Landessportverband abgeschlossenen Haftpflichtversicherung; dies gilt auch für die Benutzung der Eisfläche.

(II) 
Der Verein haftet nicht für die beim Besuch der Platzanlage zu Trainings- und Übungsstunden, sowie zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Gegenständen (z.B. Kleidungsstücke, Bargeld).

(III)
Der Verein haftet nicht für die in der Bootshalle und am Platz abgestellten Sport- und Wanderboote.

(IV)
Der Verein haftet nicht für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge.

(V)
Der Verein haftet nicht für auf der Platzanlage beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände.

(VI)
Jeder Besucher der Platzanlage haftet dem Verein für herbeigeführte Schäden am Vereinseigentum. Die kraft Gesetzes zur Aufsicht über Minderjährige Verpflichteten haften für diese.


 

Bamberg, den 01. November 1994
 
Der Vorstand 

Erstellt gemäß § 6 der am 11. März 1994 von der Mitgliederversammlung beschlossenen und am 27. Oktober 1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg (Nr. 85) eingetragenen Satzung.

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