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Willkommen auf der website des WSV Neptun e.V. Bamberg. 

Die Vereinssatzung

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Die Vereinssatzung

Satzung Stand: 11. März 1994, Satzungsänderung: 05. März 2010

Satzungsänderung 21. März 2014

I. Name, Sitz, Gründungs- und Geschäftsjahr   § 1

(I)       
Der Verein führt den Namen: WASSER-SPORT-VEREIN NEPTUN BAMBERG E.V. und hat seinen Sitz in Bamberg.

(II)      
Die Kurzfassung des Vereinsnamens lautet: WSV NEPTUN BAMBERG E.V.

(III)     
Der im Jahre 1925 gegründete Verein ist seit dem 18. Juli 1949 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg: Register-gericht (VR 85) eingetragen und soll es weiter bleiben.

(IV)     
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

II. Zweck   § 2

(I)        
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung.

(II)       
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

(III)      
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht (Errichtung und Betrieb von Sportanlagen und eines Freibades).

(IV)      
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(V)       
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus den Mitteln des Vereins.

(VI)      
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

III. Mitgliedschaft   § 3

(I)       
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, vorbehaltlich einer auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufnahmesperre.

(II)      
Kinder unter sieben Lebensjahren können durch Vermittlung und unter Verantwortung des gesetzlichen Vertreters dem Verein angehören.

(III)     
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (Minderjährige müssen ihrem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beifügen.)

(IV)     
Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich durch besondere Leistungen um den WSV NEPTUN BAMBERG E.V. verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch einen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Nimmt ein bisher-iges Nichtmitglied die Ehrenmitgliedschaft an, erwirbt es zugleich die ordentliche Mitgliedschaft; § 3 Abs. III dieser Satzung findet in diesem Falle keine Anwendung.

 

IV. Beendigung der Mitgliedschaft   § 4

(I)       
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(II)       
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen (30. November) zulässig.

(III)      
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)    wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b)    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c)    wegen unehrenhaften Handlungen

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an den Gesamtvorstand des Vereins zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

(IV)     
Ein Mitglied kann zudem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

(V)      
Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.

 

V. Mitgliedsbeiträge   § 5

(I)        
Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge sowie Benutzungsentgelte erhoben. Die Höhe dieser Leistungen wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt. Soweit die Höhe dieser Leistungen vom Lebens-alter abhängt, ist das Alter zu Beginn des Geschäftsjahres maßgebend.

(II)       
Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden sind von der Beitragspflicht befreit.

(III)      
Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen Mitgliedsbeiträge zu stunden und teilweise oder ganz zu erlassen.

(IV)      
Die Mitgliedsbeiträge sind für das gesamte Geschäftsjahr bis spätestens zum 01. Mai jeden Jahres zu zahlen. Bei Beginn und bei Beendigung der Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres sind die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten.

(V)       
Kinder von Mitgliedern sind bis zum Lebensalter von zwei Jahre beitragsfrei.

(VI)      
Im Bedarfsfall kann der Verein durch die Mitgliederversammlung eine Umlage erheben.

 

§ 6

(I)        
Die Mitglieder haben das Recht, die Anlagen des Vereins zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

(II)       
Der Umfang und die Art und Weise der Benutzung der Vereinsanlagen wird durch die Benutzungs- (Platz-) Ordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(II)       
Für besondere Nutzungen und Veranstaltungen können durch Vorstandsbeschluss Eintrittsgelder erhoben werden.

 

§ 7

(I)        
Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die zur Regelung der Benutzung der Vereinsanlagen oder zur Durchführung von Veranstaltungen erlassenen Bestimmungen, so kann es vorübergehend von der Ausübung der Rechte nach § 6 Abs. I ausgeschlossen werden.

(II)        
Den Ausschluss nach § 7 Abs. I kann jedes Vorstandsmitglied zur Wahrung des Hausrechts mit sofortiger Wirkung anordnen. Das vorübergehend ausgeschlossene Mitglied kann dagegen die Entscheidung des Gesamtvorstands anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

VI. Organe des Vereins   § 8

Vereinsorgane sind:

 -      der Vorstand

-      die Mitgliederversammlung

 

 VII. Der Vorstand   § 9

(I)      
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1., 2., 3., 4. Vorsitzenden, sowie aus dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in) und dem/der Schwimmwart(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(II)      
Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

(III)     
Bei Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als € 10.000,-- obliegt die Beschlussfassung dem Gesamt-vorstand, bei Grundstücks- und Darlehensgeschäften der Mitgliederversammlung.

(IV)    
Die Mitglieder des Vorstands vertreten sich gegenseitig ohne Reihenfolge.

(V)    
Vorstandsmitglieder, die sich durch langjährige, wertvolle Arbeit um den WSV NEPTUN BAMBERG E.V. verdient gemacht haben, können beim Ausscheiden aus ihrem Amt zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt mit drei Viertel Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung.

 

VIII. Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands   § 10

(I)      
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zuge-wiesen sind.

(II)      
Der/die Erste Vorsitzende oder sein/ihre Vertreter(in) leitet die Mitgliederversammlung.

(III)     
Zur Unterstützung des Vorstands oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise berufen.

 

IX. Wahl des Vorstands   § 11

(I)      
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Vereinsmitglieder werden. Die Wahl kann in offener Abstimmung durchgeführt werden. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann geheime schriftliche Wahl angeordnet werden. Blockwahl ist zulässig.

(II)      
Die Mitglieder des  Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(III)     
Wiederwahl ist zulässig.

(IV)     
Die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer leitet ein(e) von der Mitgliederversammlung zu bestellende(r) Wahlleiter(in).

(V)      
Zur Unterstützung des Vorstands können Vereinswarte hinzugewählt werden, (z.B. Beckenwart, Eingangskontrolleur, Fahrten- und Wanderwart, Jugendwart, Platzwart, Saunawart, Schwimmwart etc.). Über die Zweckmäßigkeit und die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Bestimmungen über die Wahl der Vorstands-mitglieder gelten sinngemäß.

(VI)     
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden auch die Ämter als Vorstand, Wart oder Mitarbeiter im Arbeitskreis.

(VII)    
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ohne Mitwirkung des Betroffenen bestimmen, dass die Rechte und Pflichten eines seiner Mitglieder ruhen; zugleich kann für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl die Verwaltung des Amtes einem kommissarischen Vorstandsmitglied übertragen werden. (BayObLG 1984 S,3)

(VIII)  
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

X. Vorstandssitzungen   § 12

(I)       
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/der Ersten Vorsitzenden oder seinem(er) Vertreter(in) einberufen werden. Die Einhaltung einer Ladungspflicht oder die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(II)      
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren  Abwesenheit die des ihm(r) nach § 9 Abs. I am nächsten folgenden Vorstandsmitglieds.

(III)     
Über Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen und vom (von der) Ersten Vorsitzenden und dem(r) Protokollführer(in) oder dessen Vertreter(in) zu unterschreiben.

 

XI. Mitgliederversammlung   § 13

(I)      
Die Mitgliederversammlung hat die umfassende Zuständigkeit zur Regelung aller Vereinsangelegenheiten. Ihre Beschlüsse führt der Vorstand aus. Sie erteilt dem Vorstand für die Führung der Vereinsgeschäfte Entlastung.

(II)      
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied –auch ein Ehrenmitglied – ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Die Über-tragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(III)     
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitglieder-versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch Anzeige in der öffentlichen Tageszeitung (Fränkischer Tag) einberufen.

(IV)     
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf vom Vorstand oder auf begründeten schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

(V)      
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in (Protokollführer/in) zu unterschreiben ist.

 

§ 14

(I)       
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.

(II)       
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversamm-lung zu berichten.

(III)      
Die Rechnungsprüfer können der Mitgliederversammlung vorschlagen, dem Vorstand die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern.

 

XII. Auflösung des Vereins   § 15

(I)       
Die Auflösung des Vereins ist durch einen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu  fassender Beschluss herbeizuführen.

(II)       
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Wassersports.

 

XIII. Vergütungen für die Vereinstätigkeit   § 16

(I)     
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(II)    
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(III)    
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(IV)    
Der Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(V)   
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(VI)   
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(VII)  
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(VIII)  
Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungs-ersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(IX)    
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

(X)    
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeits-vergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

Die neue Fassung der Satzung des WASSER-SPORT-VEREIN NEPTUN BAMBERG e.V. wurde am 21. März 2014 von der außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen und am 11.04.2014  in das Vereinsregister des Amtgerichts Bamberg (Nr.85) eingetragen. 

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